Wir sind anerkannte Ausbildungsstätte des DMYV und nach QAW (Qualitätsausbildung im Wassersport) zertifiziert. Am Fuße der Albrechtsburg in Meißen erlernen Sie in kleinen Gruppen die Fähigkeiten und Fertigkeiten ein Sportboot sicher zu führen.
Neuregelung der Führerscheinregelung in der Sportschifffahrt
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat in Umsetzung des Bundestagsbeschlusses "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" (BT-Drs. 17/7937) die Führerscheinfreigrenze in der Sportschifffahrt für den See- und Binnenbereich von bislang 3,68 kW (5 PS) auf 11,03 kW (15 PS) erhöht. Die Neuregelungen sind in der "Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich" veröffentlicht worden (BGBl. I, Heft 47, Seite 2102) und mit Wirkung vom 17. Oktober in Kraft getreten. Für die Führerscheinfreiheit bei motorisierten Sportbooten bis 11,03 kW gilt nunmehr folgendes:
Im Seebereich dürfen auf den Seeschifffahrtsstraßen wie bislang altersunabhängig Sportboote bis zu einer maximalen Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) ohne Sportbootführerschein-See geführt werden, so lange keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Bei einer Nutzleistung von 3,69 bis 11,03 kW muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt sein, um ein Sportboot zu privaten Zwecken führerscheinfrei führen zu können. Eine Längenbegrenzung für Sportboote gibt es im Seebereich weiterhin nicht.
Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren auf den Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen Sportboote von weniger als 15 Meter Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) beträgt und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfindet. Diese Regelung findet allerdings auf dem Rhein keine Anwendung, weil bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW aufgrund internationaler Vorgaben für den Rhein auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden kann. Die Alternative "Segelsurfen" beim Sportbootführerschein-Binnen ist ersatzlos gestrichen worden. Künftig ist auf den Gewässern nach Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen kein Führerschein mehr erforderlich, wenn Sportboote als Segelsurfbretter geführt werden. Damit besteht auf allen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Sinne des § 1 Nummer 1 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen künftig eine Führerscheinfreiheit für das Führen von Segelsurfbrettern.
Mit Zusammenlegung der beiden Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen ist das BMVI nun einem weiteren Auftrag aus dem Bundestagsbeschluss "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" (BT-Drs. 17/7937) nachgekommen. Am 09. Mai 2017 wurde die Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) im Bundesgesetzblatt I Nummer 24 Seite 1016 verkündet und trat am 10. Mai in Kraft. Gleichzeitig treten die Sportbootführerscheinverordnungen Binnen und See außer Kraft. Die Anhebung der Längenbegrenzung von Fahrzeugen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins dürfte für die wassersportinteressierten Bürgerinnen und Bürger das Highlight der Verordnung sein. Auch ist der Weg für den Führerschein im Kartenformat ab dem 01. Januar 2018 geebnet. Die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann nun auch auf ausländischen Gewässern abgenommen werden.
SEENOTSIGNALMITTEL
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Folgende Inhalte Werden in diesem Kurs gelehrt:
- Seenotfälle, Notsignale
- Pyrotechnische Notsignale (Erwerb, Besitz und Gebrauch nach dem Waffen- und Sprengstoffgesetz, Signalpistole 26,5 mm = Kal. 4)
- Waffenbesitzkarte und Munitionserwebsberechtigung
- waffenrechtliche Aspekte, waffen- und munitionstechnischen Begriffe
- Notwehr und Notstand
- Aufbewahren von Schusswaffen und Munition
- Pflichten für den Waffen- und Munitionsbesitz
- Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition
- Ballistik und die Handhabung der Seenotsignalwaffen sowie den Umgang und die Klassifizierung von Seenotsignalmitteln
- Praktische Handhabung der Seenotsignalwaffen, ihrer Munition und der übrigen Seenotsignalmittel
Termine und Preise der Kurse erhalten Sie nach Absprache.
Für den Erwerb und Transport pyrotechnischer Seenotsignale verlangt der Gesetzgeber den Nachweis einer Sach- und Fachkunde. Und als Skipper im Küstenbereich und auf hoher See empfiehlt es sich, mit dem Umgang von Seenotsignalmitteln, pyrotechnischer Munition und der Signalpistole vertraut zu sein. Für den Erwerb des Sportseeschiffer-Scheins (SSS) ist eine abgeschlossene Prüfung über Pyrotechnik sogar zwingend erforderlich.
Während z.B. Handfackeln ohne besondere Einschränkungen erworben und benutzt werden dürfen, muss für den Erwerb und den Transport von pyrotechnischen Seenotsignalen oder einer Seenotsignalpistole (samt der dazugehörigen Munition) ein umfassenden Sach- und Fachkundenachweis auf der Grundlage des Waffen- und des Sprengstoffgesetzes abgelegt werden.
Voraussetzungen Binnen/See
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. körperliche und geistige Tauglichkeit (ausreichendes Sehvermögen, ggf. mit Sehhilfe; ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen; ausreichendes Hörvermögen, ggf. mit Hörhilfe) sind zwingend erforderlich.
Die Prüfungen werden von den Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes abgenommen.
Unser ehrfahrenes Team von Ausbildern berät Sie gern und begleitet Sie bis zu Ihrem Führerschein.
Geschäftsbedingungen Sportbootausbildung
- Theoriekurse werden nach Bedarf durchgeführt
- verbindliche Anmeldung ist unbedingt erforderlich, weil die Prüftermine im Voraus angemeldet werden müssen
- Kurstermine werden mit Teilnehmern abgestimmt
- Gruppen- und Einzelausbildung erfolgen nach Absprache
- Kursgebühren sind bei Lehrgangsbeginn fällig
- Fachliteratur kann in der Sportbootschule erworben werden
- den Anweisungen des Schiffsführers ist Folge zu leisten
- Die Prüfungsgebühr und ggf. Reisekosten der Prüfkommission des DMYV / DSV sind nicht im Kurspreis enthalten
- die praktische Ausbildung erfolgt auf eigene Gefahr
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Kontakt
Adresse, Telefon und eMail ...
Sportbootschule Bönisch
Zscheilaer Straße 1
01662 Meißen
Kommunikation:
Tel: +49 (0) 3521 - 400513
Fax: +49 (0) 3521 - 404510
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